Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
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in Kooperation mit a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - März 2014

  • § 21 EStG - Nachträgliche
    Schuldzinsen nach Veräußerung des Mietobjektes


    Der BFH hatte bereits 2005 entschieden, dass Zinsen für ein Darlehen, mit dem sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen finanziert werden, als nachträgliche Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind.

    Es kommt demnach nicht darauf an, ob ein Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausreicht.

    Einer unveränderten Anwendung des Urteils stehen nach neuerer Verwaltungsansicht aktuellere BFH-Urteile und der Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung von nachträg-lichen Schuldzinsen entgegen.

    Daher ist Voraussetzung für den nachträglichen Werbungs-kostenabzug bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwen-dungen, dass nach Veräußerung des Mietobjekts der Ver-kaufserlös nicht ausreicht, um den Kredit zu tilgen.

    PRAXISHINWEIS
    Der durch die Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammen-hang mit § 21 EStG bleibt zwar grundsätzlich nach Beendigung der Vermietungstätigkeit bestehen.
    Wird der Erlös aber nicht zur Tilgung des Darlehens verwendet, kann eine daneben bestehende oder neu entstehende relevante private Motivation für die Beibehaltung den ursprünglichen wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang überlagern und damit durchbrechen.

    Bestehen zum veräußerten Mietobjekt mehrere Darlehen, ist für die steuerliche Anerkennung der Verwendung des Ver-kaufserlöses zur Kredittilgung entscheidend, dass die Darlehen marktüblich und unter Berücksichtigung der Zinskonditionen abgelöst werden.

    Dieses neue BMF-Schreiben ist erstmals anzuwenden auf entsprechende Schuldzinszahlungen, wenn die Veräußerung des Mietobjekts ab 2014 abgeschlossen ist. Für frühere Verkäufe gilt das bisherige BMF-Schreiben aus 2006 weiter auf entsprechende Schuldzinszahlungen.

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