Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Mobilitätsprämie - Juni 2022

  • Steuer-1 × 1 zur Mobilitätsprämie

    Ab dem Jahr 2021 können Geringverdiener eine Mobilitäts-prämie beim Finanzamt beantragen.

    Im Folgenden haben wir uns den am häufigsten gestellten Fragen zu diesem neuen Beratungsfeld angenommen.

    Grundsätze zur Mobilitätsprämie
    Die Mobilitätsprämie wurde im Veranlagungszeitraum 2021 ein-geführt.
    Begünstigt sind vor allem Arbeitnehmer und Unternehmer, de-ren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfrei-betrags liegt, die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig-keitsstätte bzw. Betriebsstätte durchführen und dabei mehr als 20 Entfernungskilometer zurücklegen müssen.

    Frage 1:
    Sind nur Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-stätte bei Beantragung der Mobilitätsprämie begünstigt?

    Antwort:
    Nein, auch für folgende Fahrten mit einer einfachen Entfernung von mehr als 20 Kilometern kann die Mobilitätsprämie geltend gemacht werden:

    - Fahrten eines Selbstständigen zu seiner Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

    - Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushalts-führung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

    Frage 2:
    Kann die Mobilitätsprämie auch von beschränkt Steuerpflich-tigen beantragt werden?

    Antwort:
    Ja.
    Anspruchsberechtigt sind nach § 102 EStG sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtige i. S. d. § 1 EStG.

    Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist dabei auf eine Besonderheit hinzuweisen:

    Bei ihnen ist nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG für die Anwendung des § 32a EStG das zu versteuernde Einkommen zum Zweck der Ermittlung der Einkommensteuer, um den Grundfreibetrag zu erhöhen.

    Einer internen Verfügung der Verwaltung ist jedoch zu ent-nehmen, dass auf Bund-Länder-Ebene beschlossen wurde, diese Vorschrift bei Beantragung der Mobilitätsprämie nicht anzuwenden.

    Frage 3:
    Wer profitiert eigentlich von der Mobilitätsprämie?

    Antwort:
    Von der Mobilitätsprämie dürften nach derzeitigem Kenntnis-stand vor allem folgende Personen profitieren:

    - Auszubildende und andere Arbeitnehmer mit geringen Ein-künften aus nicht selbstständiger Arbeit

    - Teilzeitkräfte oder Berufsanfänger, die nur einen Teil des Jahres gearbeitet haben

    - Ausländische Saisonarbeiter

    - Studenten mit Werkverträgen, die zu Einkünften aus Ge-werbebetrieb nach § 15 EStG führen

    - Gewerbetreibende, Selbstständige und Land- und Forstwirte, die lediglich sehr geringe oder negative Einkünfte erzielt haben

    - Nebenerwerbsselbstständige mit geringen Einkünften

    - Steuerpflichtige Personen, die aufgrund von Verlustvorträgen ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags erzielen


    PRAXISTIPP
    Anspruch auf die Mobilitätsprämie dürften also deutlich mehr Steuerzahler haben als bisher angenommen.

    Bisher waren eigentlich nur Arbeitnehmer mit der Mobilitäts-prämie in Verbindung gebracht worden.

    Frage 4:
    Welche Steuerformulare müssen zur Beantragung der Mobili-tätsprämie ausgefüllt werden?

    Antwort:
    Zunächst ist auf dem Hauptvordruck anzukreuzen „Festsetzung der Mobilitätsprämie“.

    Zusätzlich ist der Steuererklärung die Anlage „Mobilitätsprämie“ beizufügen.

    Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, müssen diese eine „gemeinsame“ Anlage Mobilitätsprämie aus-füllen.

    - Nicht selbstständige Arbeit:
    Antragsteller, die ausschließlich Einkünfte aus nicht selbst-ständiger Arbeit erzielt haben, müssen in der Anlage Mobili-tätsprämie lediglich in die Zeilen 4 und 5 Eintragungen vor-nehmen.
    Die Angaben zu den begünstigten Fahrten sind in der Anlage N einzutragen.

    - Andere Tätigkeiten:
    Hat ein Steuerzahler dagegen andere Einkünfte erzielt, bei denen begünstigte Fahrten von mehr als 20 Entfernungs-kilometern angefallen sind, muss er zur Beantragung der Prämie ausschließlich die Anlage Mobilitätsprämie ausfüllen.

    Die Angaben zu den Fahrten sind hier personell zu ermitteln.

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