Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Juni 2021

  • Steuerliches Update zum Entlastungsbetrag für „echte Alleinerziehende“

    „Echten Alleinerziehenden“ steht nach § 24b EStG für ein Kind, für das noch Kindergeld bezahlt oder der Kinderfreibetrag ge-währt wird, ein Entlastungsbetrag von 4.008 EUR zu.

    Für jedes weitere begünstigte Kind beträgt der Entlastungsbe-trag jeweils 240 EUR.

    Grundsätzliches zum Entlastungsbetrag nach § 24b EStG
    Der Entlastungsbetrag von 4.008 EUR und 240 EUR für jedes weitere Kind steht einem Mandanten zu, wenn folgende Voraus-setzungen erfüllt sind:

    - Der Steuerzahler muss „echt alleinstehend“ sein.

    - Das begünstigte Kind gehört zu seinem Haushalt.

    - Für das begünstigte Kind muss ein Anspruch auf einen Kinder-freibetrag oder auf Kindergeld bestehen.

    - Das Kind muss über die Identifikationsnummer identifiziert werden können.


    Diese eigentlich überschaubaren Voraussetzungen führen in der Praxis häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

    In den folgenden Passagen werden deshalb die Besonderheiten zu diesen einzelnen Voraussetzungen näher beleuchtet.

    Alleinstehend ‒ diese Besonderheiten sind zu beachten
    Alleinstehend sind nach § 24b Abs. 3 EStG Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Ver-fahrens nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.

    Die Finanzverwaltung stuft Steuerzahler danach nur dann als al-leinstehend ein, wenn diese während des gesamten Veranla-gungszeitraums nicht verheiratet/verpartnert sind oder wenn sie verheiratet oder verpartnert sind, aber seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum getrennt leben.

    Eine Besonderheit ist hier für Verwitwete zu beachten.

    Hat ein Steuerzahler Anspruch auf das Witwensplitting, weil der Ehepartner im vorangegangenen Veranlagungszeitraum ver-storben ist, hat er trotz Witwensplitting einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG.

    PRAXISTIPP
    Erfüllt ein Mandant die Voraussetzungen für den Entlastungs-betrag und heiratet in diesem Jahr, steht ihm nach dieser Ver-waltungsauffassung der Entlastungsbetrag für die Monate vor der Heirat nicht anteilig zu.

    Das bestätigte zwar unlängst des FG München (7.11.20, 9 K 3275/18), doch das letzte Wort hat der BFH in einem Revi-sionsverfahren (BFH III R 57/20).

    Beantragen Sie deshalb für Mandanten bei einer Heirat den anteiligen Entlastungsbetrag und legen Sie gegen die Ableh-nung Einspruch ein.

    Beantragen Sie ein Ruhen des Einspruchsverfahrens.

    Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
    § 24 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass ein Kind, für das dem „echten Alleinstehenden“ ein Kinderfreibetrag oder das Kinder-geld zusteht, zu dem Haushalt des Steuerpflichtigen gehören muss.

    Hier sind in der Praxis folgende Besonderheiten erwähnenswert:

    - Eine Haushaltszugehörigkeit ist selbst dann anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Elternteils gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt (BFH 5.2.15, III R 9/13).

    - Ein Entlastungsbetrag steht einem Elternteil auch zu, wenn das Kind zwar nicht bei ihm im Haushalt gemeldet ist, aber unstreitig in dessen Haushalt lebt.
    Die Beweislast gegenüber dem Finanzamt trägt der Alleiner-ziehende (BMF 23.10.17, IV C 8 - S 2265-a/14/10005, Rz. 18).

    - Ist ein Kind annähernd gleichwertig in beiden Haushalten seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen und treffen die Elternteile keine Bestimmung, wem der Entlastungsbetrag zu-geordnet werden soll, wird der Entlastungsbetrag grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

    - Ist ein Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet und nur ein Elternteil erfüllt die Voraussetzungen für den Ent-lastungsbetrag, ist diesem Elternteil der Entlastungsbetrag zu gewähren.
    Das gilt selbst dann, wenn dem Elternteil das Kindergeld aus-gezahlt wird, der die Voraussetzungen nicht erfüllt (BMF 23.10. 17, Rz. 20).


    Beantragung des Entlastungsbetrags
    Der Entlastungsbetrag wurde im zweiten Corona-Steuerhilfe-gesetz für die Jahre 2020 und 2021 von bisher 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht.

    Im Jahressteuergesetz 2020 wurde eine Entfristung vorgenom-men.

    Das bedeutet, dass der Entlastungsbetrag von 4.008 EUR auch für die Jahre ab 2022 in Anspruch genommen werden kann.

    Der Unterschiedsbetrag von 2.100,00 EUR zwischen dem bis-herigen Entlastungsbetrag von 1.908,00 EUR und dem höheren Abzugsbetrag von 4.008,00 EUR wird erst ab 2022 in die Steuerklasse II eingearbeitet.

    Für die Praxis bedeutet das, dass für die 2.100 EUR im Jahr 2021 ein Lohnsteuerfreibetrag im Lohnsteuerermäßigungsver-fahren gewährt wird.

    Hat ein Steuerzahler bereits die Lohnsteuerklasse II beantragt, sollte der Lohnsteuerfreibetrag von 2.100 EUR automatisch ge-währt werden.

    Wer bisher die Steuerklasse II noch nicht beantragt hat, muss das im Rahmen eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2021 geltend machen.

    PRAXISTIPP
    Da im Gegensatz zu anderen Freibeträgen der Freibetrag für einen Entlastungsbetrag nach § 24b EStG keine Pflichtver-anlagung auslöst, müssen Sie sich für Mandanten bei Bean-tragung des Freibetrags von 2.100 EUR auf Rückfragen des Sachbearbeiters und auf eine strenge Überprüfung der Voraus-setzungen gefasst machen.

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