Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Kirchensteuer - Juni 2017

  • Konfessionslos heißt nicht automatisch, dass man keine Kirchensteuer zahlen muss

    Auch wenn man konfessionslos ist, aber mit einem Kirchen-steuerpflichtigen verheiratet ist, kann es sein, dass man zumindest indirekt Kirchensteuer zahlen muss.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält das für zulässig.

    Er urteilte in fünf Fällen, die sich nur in Kleinigkeiten vonei-nander unterschieden.

    Hintergrund
    Das Kirchgeld in einer glaubensverschiedenen Ehe ist eine Form der Kirchensteuer in Deutschland.

    Es wird nach Maßgabe der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer als besonderes Kirchgeld von jenen Kirchen-mitgliedern erhoben, die sich zur Erlangung des Ehegatten-splittings gem. §§ 26, 26 b EStG zur Einkommensteuer zusammen mit ihrem Ehegatten veranlagen lassen.

    Voraussetzung ist, dass das Kirchenmitglied selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügt und der allein- oder besserverdienende Ehepartner keiner steuer-berechtigten bzw. steuererhebenden Kirche oder Religions-gemeinschaft angehört.

    Sachverhalt
    Der Kläger aus Heidelberg gehört selbst keiner Religions-gemeinschaft an, seine Frau ist Mitglied der Evangelischen Kirche.

    Das Ehepaar hatte für das Jahr 2008 eine Zusammenver-anlagung zur Einkommensteuer beantragt.

    Daher musste der Kläger für die Kirchensteuer seiner Frau in Höhe von 2.220 EUR aufkommen. Dieser Betrag wurde ihm von einer Steuerrückerstattung abgezogen.

    Er und vier andere Beschwerdeführer machten daher vor dem EGMR geltend, dass eine Bemessung der Kirchensteuer beziehungsweise des Kirchgeldes auf Grundlage des gemeinsamen Einkommens von Eheleuten sie in mehrfacher Hinsicht in ihren Rechten auf Religionsfreiheit verletze.

    Sie beschwerten sich teils darüber, dass sie zur Zahlung des sog. „besonderen Kirchgeldes“ für ihren Ehepartner heran-gezogen wurden, ohne selbst Mitglied einer Kirche zu sein, teils darüber, dass sie auf die finanzielle Unterstützung durch den Ehepartner angewiesen waren, um das Kirchgeld bezahlen zu können.

    Außerdem seien sie zur Zahlung einer unverhältnismäßig hohen Kirchensteuer verpflichtet worden, weil bei der Bemessung auch das Einkommen des Ehepartners zugrunde gelegt wurde.

    Einige Beschwerdeführer machten überdies geltend, dass die Bemessung der Kirchensteuer bzw. des Kirchgeldes diskri-minierend sei.

    Entscheidung
    Der EuGH hat einstimmig festgestellt, dass keine Verletzung der Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.

    Die Steuer habe nicht der Staat erhoben, sondern die Kirche.

    Soweit ein Ehepartner über eine gemeinsame Steuererklärung an der Kirchensteuer beteiligt werde, sei der Staat zwar involviert.
    Allerdings sei die gemeinsame Veranlagung, ebenso wie die Mitgliedschaft in der Kirche, eine freiwillige Entscheidung.

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