Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Juni 2014

  • Gewinnermittlung
    Aufbewahrungspflicht beachten | Verstoß wird bei Fahr-lehrer mit üppiger Gewinnzuschätzung geahndet


    Das FG Rheinland-Pfalz hat in seinem inzwischen rechts-kräftigen Urteil vom 1.4.14 (5 K 1227/13) entschieden, dass das FA eine Gewinnzuschätzung vornehmen darf, wenn ein Fahrlehrer seine Aufzeichnungen, zu denen er nach dem Fahrlehrergesetz verpflichtet ist, nicht für das FA aufbewahrt.

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige betrieb im Streitjahr (2006) eine Fahr-schule.

    Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG.

    Nach einer Betriebsprüfung, in deren Rahmen u.a. die beim TÜV Rheinland gespeicherten Daten zu der Fahrschule des Steuerpflichtige (z.B. Daten zu den angemeldeten Führer-scheinprüfungen) ausgewertet worden waren, änderte das beklagte Finanzamt den Erstveranlagungsbescheid zur Ein-kommensteuer und erhöhte den (vom Kläger seinerzeit erklärten) Gewinn um 4.500 EUR.

    Zur Begründung verwies das FA auf den Bericht der Betriebs-prüferin und die dort beanstandeten Buchführungsmängel.

    Entscheidung

    Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Auch das FG kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Buchführung des Klägers nicht ordnungsgemäß sei, weil er die nach § 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG) zu führenden Aufzeichnungen nicht aufbewahrt habe.

    Diese branchenspezifische Aufzeichnungspflicht – so das FG – sei nach § 140 AO zugleich auch eine steuerrechtliche Pflicht. Auch auf diese Unterlagen beziehe sich daher die Auf-bewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 und 3 AO (sechs Jahre).

    Die Aufbewahrungspflicht umfasse grundsätzlich alle Unter-lagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung seien.
    Da die Fahrschüler die Leistungsentgelte üblicherweise zum Teil auch in bar zu Beginn oder am Ende einer Fahrstunde im Fahrschulwagen entrichten würden, sei eine Kontrolle der vollständigen Einnahmen nur bei Vorlage und Abgleich der Einnahmeaufzeichnungen mit den Ausbildungsnachweisen, den Tagesnachweisen und den TÜV-Listen möglich.

    Der Kläger hingegen habe weder die Ausbildungs- noch die Tagesnachweise vorlegen können, diese vielmehr nach eigenem Bekunden entsorgt.

    Auf der Grundlage der vorhandenen Rechnungen lasse sich daher nicht im Einzelnen nachvollziehen und abgleichen, ob tatsächlich alle Fahrstunden in Rechnung gestellt bzw. in die Gewinnermittlung eingegangen seien.

    Die Buchführung des Klägers sei daher nicht ordnungsgemäß und rechtfertige eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Auf der Grundlage der vorhandenen bzw. zugänglichen Daten (Preise und Gebühren der Fahrschule des Klägers, Anzahl der Fahrschüler laut TÜV-Liste usw.) und mit Rücksicht auf die Werte nach der Richtsatzsammlung sei eine Zuschätzung bei den Erlösen in Höhe von 3,4 % (= 4.500 EUR) sachgerecht und angemessen.

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