Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Jan. 2020

  • Vergleichszahlung aus einer Berufsunfähigkeitsversiche-rung ist nicht steuerpflichtig

    In der Praxis tritt immer wieder die Frage auf, ob Vergleichs-zahlungen bzw. Abstandszahlungen im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung einkommensteuerpflichtig oder steuerlich unbeachtlich sind?

    Die Antwort auf diese Frage kommt aktuell in einer internen Verfügung vom Landesamt für Steuern Niedersachsen.

    Vergleichs- bzw. Abstandszahlungen ‒ darum geht es
    Hat ein Steuerzahler eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei einem Versiche-rungsunternehmen abgeschlossen und es kommt zu einem Ver-sicherungsfall, bietet die Versicherung oftmals eine Vergleichs-zahlung in einem Einmalbetrag gegen Beendigung des Versiche-rungsverhältnisses an.

    Nimmt der Versicherte dieses Angebot an, stellt sich die Frage, ob diese Einmalzahlung einkommensteuerpflichtig ist?

    Die Finanzämter bejahen diese Frage natürlich und besteuern solche Ausgleichszahlungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.

    Das Landesamt für Steuern Niedersachsen weist in einer in-ternen Verfügung vom 17.10.2019 jedoch darauf hin, dass auf Bund-Länder-Ebene eine andere Auffassung vertreten wird.

    Solche Einmalzahlungen sind keine sonstigen Einkünfte im Sinn von § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.

    Es handelt sich vielmehr um eine nicht steuerbare Einmal-zahlung.

    PRAXISTIPP
    Dasselbe gilt übrigens für Abstandszahlungen, die eine Ver-sicherung nach einem Prozess im Wege eines geschlossenen Vergleichs an den Versicherungsnehmer zur Vertragsbeendi-gung und zur Aufgabe weiterer Ansprüche aus dem Ver-sicherungsverhältnis leistet. Auch hier liegen nicht steuerbare Zahlungen vor.

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