Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Februar 2023

  • § 4 EStG - Abzugsverbot für „neue“ Bankenabgabe ist verfassungsgemäß

    Das Betriebsausgabenabzugsverbot für die Bankenabgabe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist nach Auffassung des FG Hamburg verfassungsgemäß.

    Hintergrund
    2010 schuf der Bund als Reaktion auf die Bankenkrise einen Restrukturierungsfonds.

    Ab 2011 wurden hierfür von den beitragspflichtigen Instituten Jahresbeiträge (sog. alte Bankenabgabe) erhoben.

    Der Gesetzgeber entschied sich, dass diese Beiträge gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, da das Gesetz das Ziel ver-folgt, Bankgeschäfte, von denen sog. systemische Risiken ausgehen, gezielt zu verteuern und damit derartige Risiken zu senken.

    Aktueller Streit um Abzugsverbot für „neue“ Bankenab-gabe
    Ab 2015 wurde das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturie-rungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFG) geändert.

    Durch die Gründung eines einheitlichen unionsrechtlichen Ab-wicklungsfonds wurde die vormals nationale Bankenabgabe europäisch überformt.
    Das RStruktFG wurde in zwei Schritten zur Verwirklichung der (europäischen) Bankenunion geändert, welche die Aufwen-dungen für die Banken erhöhten und auch mehr Banken be-trafen (neue Bankenabgabe).

    Entscheidung des FG Hamburg
    Das FG Hamburg hat nun das Betriebsausgabenabzugsverbot auch hinsichtlich dieser „neuen“ Bankenabgabe als verfas-sungsgemäß bestätigt.

    Zum einen sei eine erneute Zustimmungspflicht des Bundes-rats, durch die Änderungen hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresbeiträge nicht eingetreten.

    Das Gesetz sei daher formell verfassungsgemäß zustande gekommen.

    Zum anderen konnte das FG auch materielle Verfassungs-verstöße nicht erkennen.

    Der Eingriff in das objektive Nettoprinzip ist nach Auffassung des FG gerechtfertigt, weil auch der neuen Bankenabgabe ein Lenkungszweck zukomme und dem Gesetzgeber insofern ein großer Gestaltungsspielraum zustehe.

© 2023 - IWW Institut