Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Febr. 2022

  • Was ist bei § 7g EStG eigentlich mit „Gewinn“ gemeint?

    Im Jahressteuergesetz 2020 wurden die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG grundlegend ge-ändert.

    Von diesen Steuervergünstigungen profitieren Unternehmen, deren „Gewinn“ in den betreffenden Jahren nicht mehr als 200.000 EUR beträgt.

    Doch was genau ist mit „Gewinn“ eigentlich gemeint?

    Überlegungen zur Definition des Begriffs „Gewinn“
    Bis zum Veranlagungszeitraum 2019 profitierten bilanzierende Unternehmen von den Steuervergünstigungen des § 7g EStG, wenn deren Wert des Betriebsvermögens nicht über 235.000 EUR lag.

    Bei Einnahmen-Überschussrechnern genügte es für die Anwen-dung der Regelungen im § 7g EStG bis Ende 2019, wenn der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht über 100.000 EUR lag.

    Die einheitliche Gewinngrenze für bilanzierende Unternehmen und für Einnahmen-Überschussrechner sollte zum einen eine Erleichterung darstellen und zum anderen dafür sorgen, dass deutlich mehr Unternehmer in den Genuss des Investitionsab-zugsbetrags und der Sonderabschreibung kommen als vor Co-rona.

    Das Problem dabei:
    Ohne eine genaue Definition des Begriffs „Gewinn“ im Sinne dieser Vorschrift ist nicht wirklich klar, wie der Gewinn ermittelt werden soll. Folgende Fragen drängen sich dem Praktiker hier auf:

    - Ist der handelsrechtliche Gewinn gemeint?

    - Ist der ermittelte Steuerbilanzgewinn gemeint?

    - Wenn der Steuerbilanzgewinn gemeint ist, dürfen dann noch außerbilanzmäßig erfasste nicht abziehbare Betriebsausgaben abgezogen werden?

    - Wenn der Steuerbilanzgewinn gemeint ist, müssen dann auch außerbilanzmäßig erfasste steuerfreie Einnahmen hinzuge-rechnet werden?

    - Wie wird der Gewinn bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn der Vorschrift § 7g EStG ermittelt?


    Verwendung des Gewinnbegriffs nach dem Gesetzwort-laut
    Im Gesetz steht zum Gewinn nach § 7g EStG Folgendes (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a und b EStG):

    „Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn

    a) nach § 4 oder 5 EStG

    b) im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungsbeträge nach Abs. 2 200. 000 EUR nicht überschreitet …“


    PRAXISTIPP
    Klar ist durch diese Formulierung nur, dass natürlich nicht der handelsrechtliche Gewinn, sondern der steuerliche Gewinn nach § 4 EStG oder nach § 5 EStG gemeint ist.

    Klar ist zudem, dass der Gewinn vor Abzug des Investitionsab-zugsbetrags und ohne die Hinzurechnung bei Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags gemeint sind.

    Bleibt noch die Frage, was mit nicht abziehbaren Betriebsaus-gaben und steuerfreien Einnahmen bei Ermittlung der 200.000-EUR-Grenze passiert?

    Behandlung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben
    Aus der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 lässt sich keine Definition des einheitlichen Gewinnbegriffs i. S. v. § 7g EStG ableiten.

    Der Hinweis auf § 4 EStG im Gesetzestext lässt m. E. lediglich darauf schließen, dass nicht nur bilanzierende Unternehmer von den Steuererleichterungen in § 7g EStG profitieren, sondern auch Einnahmen-Überschussrechner.

    Die maßgebliche Bezugsgröße Gewinn nach § 7g EStG müsste nach teleologischer Auslegung und Systematik der nach steuer-lichen Vorschriften ermittelte Gewinn i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 5 EStG und § 4 Abs. 3 EStG sein.

    FAZIT
    Bei Ermittlung der 200.000-EUR-Grenze sind betrieblich veran-lasste Betriebsausgaben in voller Höhe von den Betriebsein-nahmen abzuziehen.

    Der nicht abziehbare Teil der Betriebsausgaben ist diesem Ge-winn i. S. v. § 7g EStG nicht hinzuzurechnen.

    Auch bei Kapitalgesellschaften müsste danach einzig und allein der Steuerbilanzgewinn maßgeblich sein.

    Außerbilanzmäßige Korrekturen nach § 10 KStG sind bei der Ermittlung der 200.000-EUR-Grenze nicht hinzuzurechnen.

© 2022 - IWW Institut