Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Februar 2013

  • §§ 3, 9 EStG - Vereinfachter
    Nachweis von Reisekosten bei dienstlichen Lkw-Fahrten


    Lkw-Fahrer erhalten keine Übernachtungspauschalen, wenn sie in der Schlafkabine übernachten. Mangels Einzelnachweis sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen, so eine Entscheidung des BFH aus März letzten Jahres.

    Umsetzung der Rechtsprechung

    Den Tenor dieses Urteils setzt die Verwaltung jetzt um, indem die Aufwendungen als Reisenebenkosten in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden können. In Betracht kommen etwa Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen oder Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.

    Ausreichend ist es, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reiseneben-kosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft macht.

    Ermittlung eines täglichen Durchschnittsbetrags

    Dabei sind bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge. Der ermittelte und einmal nachgewiesene tägliche Durchschnittsbetrag aus den Rechnungsbeträgen für den repräsentativen Zeitraum gilt für den Ansatz von Werbungskosten und die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber so lange, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

    Praxishinweis:
    Die Rechnung für einen repräsentativen Zeitraum per Nachweis durch Belege des Arbeitnehmers erfolgt monatsbezogen nach der jeweiligen Anzahl der Tage mit Auswärtstätigkeit.
    Die Summe der Aufwendungen wird anschließend durch die Auswärtstage dividiert und ergibt den täglichen Durch-schnittswert. Den so ermittelten Betrag setzen Lkw-Fahrer für jeden Tag der Auswärtstätigkeit an - als Werbungskosten oder steuerfreie Arbeitgeber-Erstattung.

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