Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Im Fokus der Finanzverwaltung - Dez. 2021

  • Das weiß das Finanzamt von Influencern

    Social-Media-Akteure, auch als Influencer bezeichnet, rücken in letzter Zeit verstärkt in den Fokus der Finanzverwaltung.

    Das ist nicht verwunderlich, weil Influencer als Träger für Wer-bung und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen zum Teil hohe steuerpflichtige Einnahmen durch ihre Tätigkeit in sozialen Netzwerken generieren.

    Was aber weiß das Finanzamt über Influencer?

    Anhaltspunkte für Social-Media-Tätigkeit aus Gründer-fragebogen
    Den ersten Anhaltspunkt dafür, dass ein Steuerzahler, der eine selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt anmeldet, Influencer sein könnte, sind die Angaben im Gründerfragebogen.

    In der Regel geben Influencer an, eine journalistische oder re-daktionelle Tätigkeit auszuüben.

    Hellhörig dürften die Sachbearbeiter in den Finanzämtern wer-den, wenn zur selbstständigen Tätigkeit folgende Angaben ge-macht werden:

    Online-Blog,
    Online-Werbung

    oder

    Online-Dienstleistungen.


    PRAXISTIPP
    Um Influencer frühzeitig zu identifizieren und deren Steuer-bescheide zur Vorbereitung einer späteren Prüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen, bedienen sich speziell geschulte Beamte bestimmter Internetforen.

    Ziel ist es, möglichst viele Informationen über die Verdienst-quellen von Influencern zu sammeln.

    Anhaltspunkte aus der Suche in speziellen Online-Por-talen
    Trägt man den Namen des Steuerzahlers oder dessen Künstler-namen im Portal www.usersearch.org ein, lässt sich dadurch erkennen, auf welchen einzelnen Social-Media-Plattformen der Steuerzahler seine Online-Aktivitäten anbietet.

    Hat der Influencer auch eine eigene Homepage, geben Links zu sozialen Netzwerken Aufschluss darüber, wo er online überall aktiv ist.

    Findet die Prüfung des Finanzamts Jahre später statt, was der Regelfall sein dürfte, kann über www.archive.org recherchiert werden, welche Informationen die Homepage des Influencers in den vergangenen Jahren auswies.

    Das Portal www.archive.org speichert ungefragt weltweit zu zufällig ausgewählten Zeitpunkten Online-Portale.

    Ist identifiziert, auf welchen Portalen ein Influencer aktiv ist, kann online recherchiert werden, wie hoch seine Follower- bzw. Klickzahlen sind.

    Je höher diese Zahlen ausfallen, desto höher dürften auch die erzielten Einnahmen sein.

    Auskunft hierüber bietet das Portal www.socialblade.com.

    Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung
    Dass ein Influencer Werbeeinnahmen erzielt, dürfte aus der Begutachtung seines Accounts auf Plattformen wie Facebook, Youtube oder Instagram zu entnehmen sein.
    Denn grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Kennzeich-nung von Werbung in Social-Media-Portalen.

    Überprüfung der Einnahmen von Influencern
    Influencer, die Werbeeinnahmen über Videos auf Youtube er-zielen, bekommen je nach Followern und Klickzahlen Geld von Google AdSense.

    Da die Auszahlungen auch per Scheck erfolgen können, ver-langen die Prüfer der Finanzämter in der Regel die monatlichen Google AdSens-Abrechnungen.

    Diese Abrechnungen finden sich im Google AdSens-Konto des Influencers unter Transaktionen und Berichte.

    PRAXISTIPP
    In vielen Fällen erzielen nicht die Influencer selbst die Ein-nahmen aus Google AdSense, sondern Agenturen, bei denen der Influencer unter Vertrag steht.

    Das Finanzamt dürfte also trotz Vorlage der monatlichen Be-richte nachhaken, ob weitere Einnahmen von Agenturen erzielt wurden.

    Nutzt ein Influencer Instagram, um mit Videos oder Fotos Werbebotschaften zu verbreiten, schauen sich die prüfenden Beamten in der Regel die Wörter in den Hashtags an.

    Diese geben Aufschluss darüber, ob Werbung gemacht wird oder ob dem Influencer von Firmen Waren und Dienstleistungen kostenlos überlassen wurden (z. B. #Werbung oder #Sponsor-esPost).

    Nutzt ein Influencer für seine Social-Media-Aktivitäten Face-book, kann auch hier anhand der Wörter in den Hashtags darauf geschlossen werden, dass Einnahmen aus Werbung erzielt wurden oder dass der Influencer kostenlos mit Produkten oder Dienstleistungen ausgestattet wurde.

    Portal gibt Einschätzung über Einnahmen von Influen-cern
    Es gibt sogar Online-Portale im Internet, die die Einnahmen der Influencer anhand von Klickzahlen oder Followern kalkulieren.

    Das sind natürlich interessante Anhaltspunkte für das Finanz-amt bei der Überprüfung der Einnahmen.

    Die Kalkulation der Einnahmen können auch dem Portal www. socialblade.com entnommen werden.

    PRAXISTIPP
    Die kalkulierten Einnahmen, die auf diesem Portal ermittelt werden, sind zwar ein erster Anhaltspunkt, dürften aber nie-mals die Grundlage für eine Schätzung der Einnahmen durch das Finanzamt darstellen.

    Das Finanzamt muss natürlich eigene Überprüfungen anstellen.

    Sammelauskunftsverfahren denkbar
    Sollten die Betriebsprüfungen bei Social-Media-Akteuren Fahrt aufnehmen und es stellt sich heraus, dass viele Influencer nicht alle Einnahmen aus ihren Online-Aktivitäten in der Steuerer-klärung berücksichtigt haben, dürften Sammelauskunftsver-fahren an Facebook, Youtube oder Instagram die logische Kon-sequenz sein.

    Sammelauskunftsverfahren werden bereits bei eBay oder Air-bnb genutzt.

    Die Firmen werden hier dazu verpflichtet, die generierten Ein-nahmen von in Deutschland ansässigen Steuerzahlern für be-stimmte Zeiträume zu melden.

© 2021 - IWW Institut