Büro von Harald Sievers

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Einkommensteuer - Dez. 2019

  • Spielregeln für die Anerkennung außergewöhnlicher Be-lastungen für existenziell notwendige Gegenstände

    Immer häufiger beantragen Steuerzahler aufgrund von Natur-katastrophen, Diebstahlsdelikten oder politischer Verfolgung in ihren Steuererklärungen eine außergewöhnliche Belastung für die Wiederbeschaffung existenziell notwendiger Gegenstände.

    Eine aktuelle interne Verfügung der Finanzverwaltung beleuch-tet die Steuerspielregeln zu dieser Thematik.
    Um welche es sich handelt, haben wir für Sie nachfolgend zu-sammengefasst.

    Grundsätze zu Aufwendungen für existenziell notwen-dige Gegenstände
    Dass für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder zur Schadensbeseitigung existenziell notwendiger Gegenstände im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen ein Abzug außergewöhnlicher Belastungen in Betracht kommt, kann den Ausführungen in R 33.2 EStR entnommen werden.

    Entscheidend ist, dass Aufwendungen durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sind.

    Diese Ausführungen in R 33.2 EStR lassen jedoch entweder viele Fragen offen oder wichtige Aussagen für betroffene Steuerzahler einfach weg.

    Aus diesem Grund befasst sich eine interne Verfügung der Finanzverwaltung aus September 2019 mit den wichtigsten Steuerspielregeln zu dieser Thematik.

    Definition 1:
    Existenziell notwendige Gegenstände

    Als existenziell notwendige Gegenstände sind die Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung anzusehen.

    MERKE
    Wird einem Mandanten im Urlaub Kleidung gestohlen, ist keine außergewöhnliche Belastung für die Wiederbeschaffung abzieh-bar, da es sich nicht um den Verlust der gesamten Kleidung handelt, sondern nur um einen Teil der Kleidung.

    Ausgeschlossen ist der Abzug einer außergewöhnlichen Be-lastung auch für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung für einen Pkw, für eine Garage, für Außen-anlagen eines Gebäudes und für ein Wochenendhaus.

    Definition 2:
    Unabwendbares Ereignis

    Der Schaden muss durch ein unabwendbares Ereignis einge-treten sein.
    Zu solchen Ereignissen gehören vor allem Brand, Diebstahl, Na-turkatastrophen (Hochwasser, sintflutartiger Regenfall, Hagel, Erdbeben, Erdrutsch, etc.), Kriegseinwirkungen, Vertreibung oder politische Verfolgung.

    Hier sind zwei Sonderfälle hervorzuheben:

    Sonderfall 1: Politische Verfolgung
    Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch wegen politischer Verfolgung vorliegen.

    Der Steuerzahler, der wegen politischer Verfolgung für Auf-wendungen zur Wiederbeschaffung von existenziell notwen-digen Gegenständen eine außergewöhnliche Belastung bean-tragt, muss nachweisen, dass er durch die Intensität und Schwere der Beeinträchtigung in seinem Heimatland in seiner Menschenwürde verletzt ist und dass die Erschwernisse über das hinausgehen, was Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.

    Sonderfall 2: Abwehr einer Gesundheitsgefährdung
    Auch die Beseitigung eines Schadens zur Abwehr einer Gesund-heitsgefährdung kann ein unabwendbares Ereignis darstellen.

    Ist ein Eigenheim mit einem echten Hausschwamm befallen, können die Sanierungskosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Befall unentdeckt geblieben ist und daher die Unbewohnbarkeit des Gebäudes droht.

    Ausnahme: Der steuerliche Abzug ist dagegen zu versagen, wenn der Schaden auf Verschulden des Steuerzahlers oder auf einen Baumangel zurückzuführen ist.

    Definition 3:
    Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen

    Kann das Finanzamt davon überzeugt werden, dass Aufwen-dungen für die Wiederbeschaffung oder für die Schadens-beseitigung existenziell notwendiger Gegenstände angefallen sind, geht es im nächsten Schritt darum, in welcher Höhe diese Aufwendungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden dürfen.

    Dazu wird in der internen Verfügung vom September 2019 Fol-gendes ausgeführt:

    Luxusausführungen sind tabu:
    Abziehbar sind nur Aufwendungen, die notwendig und ange-messen sind. Aufwendungen für „Luxusausführungen“ sind da-her betragsmäßig auf ein normales Maß zu kürzen.

    Werterhöhungen werden nicht anerkannt:
    Die Aufwendungen dürfen den Wert des Gegenstands im Ver-gleich zu vorher nicht übersteigen.

    Soweit die Schadensbeseitigung zu einer Werterhöhung führt, sind die Aufwendungen um diese Werterhöhung zu mindern.

    Entsorgungskosten zählen mit:
    Zu den Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten gehören auch die Kosten der Entsorgung.

    Gutachterkosten zählen auch:
    Lässt ein Mandant ein Gutachten erstellen, um das Finanzamt von der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu überzeugen, dürfen auch die Gutachterkosten als außergewöhnliche Belas-tung erfasst werden.

    PRAXISTIPP
    In welcher Höhe die Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung als angemessen gelten, lässt die interne Verfügung leider offen.

    Hier kann lediglich auf eine Uralt-Verfügung der OFD Münster aus dem Jahr 1993 zurückgegriffen werden.

    Danach bestanden damals keine Bedenken, Wiederbeschaf-fungskosten für einen ledigen Steuerzahler in Höhe von 10.740 EUR und 17.900 EUR bei Zusammenveranlagung zuzüglich 2.965 EUR für jede weitere haushaltszugehörige Person als angemessene Aufwendungen anzuerkennen (OFD Münster 3.5.93, S 2285 - 27 - St 12 -31).

    Da diese Verfügung schon sehr alt ist, dürften in der heutigen Zeit deutlich höhere Beträge als angemessen anzuerkennen sein.

    Die Werte sind jedoch eine perfekte Argumentationshilfe bei Zweifeln des Finanzamts an der Angemessenheit der Auf-wendungen.

    Finanzamt beleuchtet Versicherungsmöglichkeiten
    Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern werden die Zwangs-läufigkeit von Aufwendungen zur Wiederbeschaffung existenziell notwendiger Gegenstände aufgrund eines unabwendbaren Er-eignisses verneinen und den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung versagen, wenn es ein Steuerzahler versäumt hat, eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglich-keit abzuschließen.
    Gemeint sind insbesondere die Gebäude- oder Hausratver-sicherung.

    Ist ein Steuerzahler nachweislich unterversichert und die Ver-sicherung zahlt deshalb nicht den vollständigen Schaden, können die übersteigenden Wiederbeschaffungs- bzw. Repa-raturkosten nicht als außergewöhnliche Belastung berück-sichtigt werden.

    Hier fehlt es an der geforderten Zwangsläufigkeit der Aufwen-dungen.

    PRAXISTIPP
    Elementarversicherungen gegen Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch etc. zählen nicht zu den allgemein zugänglichen Versicherungen, sodass Schäden durch Naturkatastrophen ohne Prüfung der Versicherungsmöglichkeit vom Finanzamt steuerlich anerkannt werden müssen.

    Zeitlicher Zusammenhang
    Mit der Wiederbeschaffung oder mit der Schadensbeseitigung an den existenziell notwendigen Gegenständen sollte nicht zu lange gewartet werden.

    Erfolgt die Wiederbeschaffung bzw. die Reparatur nicht inner-halb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis, scheidet der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung aus.

    Die Finanzverwaltung stuft die Aufwendungen hier nicht mehr als Wiederbeschaffungskosten, sondern als im Sinn von § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG schädliche Ergänzungsbeschaffungen ein.

    Auch bei Baumaßnahmen muss mit der Wiederherstellung in-nerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen werden, um den Anspruch auf Abzug einer außer-gewöhnlichen Belastung nicht zu verspielen.

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