Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Dezember 2016

  • § 6 EStG - Anschaffungsnahe Herstellungskosten: BFH hat die Begriffsdefinition konkretisiert

    Der BFH hat in mehreren Entscheidungen den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung, neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen, auch reine Schön-heitsreparaturen durchgeführt werden.

    Der BFH bezieht danach auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, sodass insoweit ein sofortiger Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.

    Sachverhalte
    In den Streitfällen hatten die Steuerpflichtigen Immobilien-objekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instand gesetzt, um sie anschließend zu vermieten.
    Dabei wurden z. B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt.

    Da die gesamten Nettokosten der Renovierungen jeweils 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, ging das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG von „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten aus.

    Diese dürfen nur im Wege der AfA über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden.

    Die Steuerpflichtigen machten dagegen geltend, dass die Aufwendungen für reine Schönheitsreparaturen (wie etwa für das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) nicht unter den Begriff der „Instandsetzungs- und Moderni-sierungsmaßnahmen“ fallen könnten, sondern isoliert betrachtet werden müssten.

    Das hätte zur Folge, dass diese Aufwendungen direkt als Werbungskosten abgezogen werden könnten.

    Entscheidung
    Dies sieht der BFH jedoch anders.

    Nach seiner Auffassung gehören auch reine Schönheits-reparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebs-bereit (d. h. vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxus-sanierung) zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungs-maßnahmen“ i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.

    Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung, aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung schaffen.

    PRAXISHINWEIS
    Sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, müssen zusammenge-rechnet werden.

    Eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig.

    Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

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