Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Aug. 2021

  • Ist die Entschädigung aus einem Bausparvertrag steuer-pflichtig?

    In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass die Bauspar-kasse zuteilungsreife Bausparverträge kündigt, weil die Kunden die Darlehen nicht abrufen.

    Hintergrund ist, dass bei älteren Bausparverträgen noch Zinsen von zwei bis drei Prozent auf das eingezahlte Kapital gezahlt werden.

    In der Praxis taucht hier die Frage auf, wie Entschädigungen der Bausparkasse an den Kunden für die Vertragskündigung steuerlich behandelt werden.

    Diese Frage wurde bundeseinheitlich bereits im Jahr 2017 be-antwortet und kürzlich von der OFD Nordrhein-Westfalen aktu-alisiert.

    Danach gilt steuerlich für erhaltene Entschädigungen wegen Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse Fol-gendes:

    - Leisten die Bausparkassen wegen Beendigung des Bauspar-vertrags neben dem eingezahlten Kapital und den während der Vertragslaufzeit aufgelaufenen Zinsen zusätzlich Vergleichszah-lungen, sind diese widerlegbar als Zahlungen für entgehende Zinsen zu behandeln.

    Damit sind Vergleichszahlungen nach § 24 Nr. 1a, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einkommensteuerpflichtig.


    - Da Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen, muss die Bausparkasse die Kapitalertragsteuer einbehalten und ans Fi-nanzamt abführen.

    - Sollte der Einbehalt der Abgeltungsteuer von der Bauspar-kasse nicht vorgenommen werden, muss der Steuerzahler die Entschädigung in der Anlage KAP zur Einkommensteuerer-klärung angeben.

    PRAXISTIPP
    Ob die Entschädigungszahlung in voller Höhe als steuerpflich-tiger Kapitalertrag zu versteuern ist, hängt davon ab, wie sich diese Entschädigungszahlung zusammensetzt.

    Werden neben entgehenden Zinsen auch Entschädigungen für die Abschlussgebühren bezahlt, sind diese Zahlungen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge.

© 2021 - IWW Institut