Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Abgabenordnung - Aug. 2018

  • § 175 AO - Verzögerungen bei der Denkmalbehörde gehen nicht zulasten der Steuerpflichtigen

    Bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen können noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreicht.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer eines denkmalge-schützten Hauses, das sie selbst bewohnen. In den Jahren 2008 bis 2010 betrug der Erhaltungsaufwand 29.000 EUR.

    Diese Kosten machten die Steuerpflichtigen beim Finanzamt erst dann als Sonderausgaben für Baudenkmäler (§ 10 f EStG) steuermindernd geltend, nachdem sie in 2014 eine ent-sprechende Denkmalbescheinigung vom Amt für Denkmalschutz erhalten hatten.

    Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen ab, weil diese Veranlagungen endgültig durchgeführt und nach steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr änderbar seien. Insbesondere stelle die Bescheinigung der Denkmalbehörde keinen vollständigen Grundlagenbescheid dar, weil sie nur einige, aber nicht alle verbindlichen Regelungen zum Erhalt der Begünstigung enthalte.

    Entscheidung
    Das FG gab der Klage statt.
    Die Bescheinigung der Denkmalbehörde stelle einen Grund-lagenbescheid dar, auch wenn sie nicht sämtliche Voraus-setzungen der Steuerbegünstigung verbindlich regele.

    Deshalb sei das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nach-träglich zur Änderung der Einkommensteuerbescheide ver-pflichtet.

    Hierfür spreche auch, dass Steuerpflichtige anderenfalls um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler gebracht würden.

    Dass die Verfahren bei den Denkmalbehörden erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen, dürfe schließlich nicht zulasten der Steuerbürger gehe.

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