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Einkommensteuer - Aug. 2014
- § 4 EStG - Beschränkter
Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften
Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.
Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Über-entnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschafts-jahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben, ermittelt.
Gesellschafterdarlehen
Bei einer Personengesellschaft ist zu beachten, dass die von ihr gezahlten Schuldzinsen für ein Darlehen
des Gesellschafters an die Gesellschaft
im Rahmen der Hinzurechnung gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen sind.
Denn nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG ist der Betriebsausgabenabzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen teilweise rückgängig zu machen, soweit der betriebliche Zins-aufwand durch Überentnahmen und damit durch außerbetrieb-liche Vorgänge veranlasst ist.
Die Beschränkung des Abzugs betrieblich veranlasster Schuld-zinsen setzt daher denknotwendig voraus, dass die Schuld-zinsen tatsächlich auch gewinnwirksam (aufwandswirksam) bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind.
Dies ist jedoch bei Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen nicht der Fall, da die Gewinnauswirkung im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsbilanz) durch die Hinzurechnung der Schuld-zinsen als Sondervergütung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG wieder neutralisiert wird.
Aktuelle Entscheidung des BFH
Der BFH hat nun entschieden, dass diese Grundsätze gleichermaßen gelten, wenn der Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an einer Personengesellschaft beteiligt ist.
Der mittelbare Gesellschafter ist nämlich einem unmittelbaren Gesellschafter in Bezug auf Tätigkeits- und Nutzungsver-gütungen sowie Sonderbetriebsvermögen gleichgestellt.
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