Büro von Harald Sievers

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Rentenversicherung - August 2011

  • Besteuerung von Rentennachzahlungen nach dem Alterseinkünftegesetz

    Im Streitfall hatte die Klägerin im Februar 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt.

    Die Rentenversicherung Bund hatte jedoch erst im Februar 2005 die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt. Die entsprechenden Rentennachzahlungen wurden von dem Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 50 Prozent besteuert und nicht - wie von der Klägerin beantragt - mit dem Ertragsanteil, der in ihrem Fall 4 Prozent betragen hätte.

    Das FG Niedersachsen hatte der Klägerin Recht gegeben. Es war der Auffassung, Nachzahlungen für eine Zeit vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes seien jedenfalls dann noch nach der alten Rechtslage zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige seine Rente so frühzeitig beantragt habe, dass er die Zahlungen vor dem 1. Januar 2005 hätte erwarten können.

    Der BFH sah dies anders. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Renten sei ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossen seien. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift bestehe keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit (Urteil vom 13.4.2011, Az: X R 1/10).

    Aus diesem Grund hat der BFH auch in den Parallelfällen X R 19/09 und X R 17/10 die Besteuerung der Rentennachzahlungen mit dem Besteuerungsanteil bestätigt.

    Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 27.7.2011

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