Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Umsatzsteuer - April 2022

  • § 15 UStG - Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikotsponsoring

    Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den An-schaffungskosten steuermindernd geltend machen.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige betreibt eine Fahrschule. Er hat in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahr-schule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Ver-fügung gestellt.
    Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unter-schiedlichen Sportarten und eine Altherrenmannschaft.

    Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Vor-steuerabzug aus der Anschaffung der Sportkleidung.
    Diese Zuwendung erfolge grundsätzlich in der Erwartung, dass die Sportbekleidung bei den sportlichen Veranstaltungen des Vereins auch genutzt werde und durch den Werbeaufdruck in der Öffentlichkeit auf die Firma bzw. ihre Produkte und Dienst-leistungen aufmerksam gemacht werde.

    Im Streitfall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche betroffen hätten, die kaum Publikum anziehen würden.

    Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzu-ordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

    Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage.

    Der Steuerpflichtige habe die entsprechenden Aufwendungen getätigt, um durch die Förderung der Organisation das eigene unternehmerische Ansehen bzw. Image zu sichern und zu er-höhen und für die Dienstleistung seiner Fahrschule zu werben.

    Neben der Werbung habe der Steuerpflichtige insbesondere auch als Zielgruppe die jungen Sportler im Alter von 15 bis 20 Jahren im Auge gehabt, die regelmäßig in Kürze ihre Fahr-schulausbildung absolvieren würden, um den ab dem 16. bzw. 17. Lebensjahr möglichen Führerschein zu erwerben.

    Diese Erwartung habe sich auch erfüllt.

    Das Sponsoring sei im Übrigen immer aufgrund mündlicher Ab-reden durchgeführt worden.

    Auf die jeweilige Anfrage durch einen Vereinsvertreter, ob der Steuerpflichtige bereit sei, für eine Mannschaft neue Sport-bekleidung mit Werbeaufdruck für die Fahrschule zur Ver-fügung zu stellen, habe dieser bei positiver Entscheidung ein Sporthaus beauftragt die Sportbekleidung zu liefern, nachdem der Verein im Sporthaus die individuellen Kleidergrößen der Spieler mitgeteilt habe.

    Es liege auf der Hand, dass die Spieler dann auch diese Sport-bekleidung mit Werbeaufdruck getragen hätten.

    Dass die Überlassung der Sportbekleidung nicht nur zur För-derung der sportlichen Zwecke, sondern auch mit dem Ziel der Werbung für die Fahrschule erfolgt sei, sei aufgrund des Werbeaufdrucks ersichtlich.

    Die Sportbekleidung werde deshalb nicht unentgeltlich über-lassen. Der Vorsteuerabzug sei zu berücksichtigen.

    Entscheidung
    Das FG hielt die Klage für begründet.

    Zutreffend weist das beklagte Finanzamt allerdings zunächst darauf hin, dass ein Vorsteuerabzug für den Steuerpflichtigen nur dann in Betracht kommt, wenn die Überlassung der Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Leistungsempfänger zuzurechnen ist.

    Der Steuerpflichtige hat im vorliegenden Fall die Sportbe-kleidung (im Wesentlichen Trikots mit Werbeaufdruck „Fahr-schule X“) diversen Jugend- und Altherrenmannschaften … unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

    Hierbei handelt es sich ‒ dies war zwischen den Beteiligten unstreitig ‒ um gemeinnützige Organisationen (Vereine).

    Auch gemeinnützige Vereine können grundsätzlich als Unter-nehmer tätig werden.

    Hierbei ist jedoch die ideelle Tätigkeit, also die Tätigkeit im eigentlichen Gemeinnützigkeitsbereich, der nichtunternehme-rischen Sphäre zuzuordnen.
    Dies hat zur Folge, dass Ausgangsleistungen im ideellen Bereich nicht steuerbar sind, insoweit aber Eingangsleistungen für den ideellen Bereich auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

    Dagegen sind die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und die (gewerbliche) wirtschaftliche Geschäftstätigkeit eines Ver-eins dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, mit der Fol-ge, dass die Ausgangsleistungen steuerpflichtig sind und hin-sichtlich der Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug zu ge-währen ist.

    Dabei kommt es allerdings ‒ entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen ‒ nicht darauf an, dass die Aufwendungen ertragsteuerlich gegebenenfalls als Betriebsausgaben abzugs-fähig sind.

    Für den Betriebsausgabenabzug kommt es allein auf eine be-triebliche Veranlassung an (§ 4 Abs. 4 EStG).

    Demgemäß gehören zu den Aufwendungen von Sponsoren zur Förderung von Vereinen auch solche Aufwendungen, die etwa darin liegen, dass der Unternehmer wirtschaftliche Vorteile aufgrund der Sicherung oder Erhöhung seines Ansehens er-zielen kann.

    Anders ist dies jedoch, wenn es umsatzsteuerlich um den Vor-steuerabzug geht.

    Hier kommt es nicht nur auf eventuelle Vorteile i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG aufseiten des leistenden Unternehmers an.
    Vielmehr ist darüber hinaus nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlich, dass die Leistungen von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

    Das bedeutet, dass ein Vorsteuerabzug nur dann in Betracht kommt, wenn durch die Überlassung der Sportbekleidung mit Werbeaufdruck der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der frag-lichen Vereine angesprochen wurde.

    Im Streitfall ist das Gericht aber überzeugt, dass diese Vor-aussetzung erfüllt ist, denn die betreffenden Vereine haben durch den Gebrauch der Sportbekleidung sonstige Leistungen gegen Entgelt erbracht.

    Die sonstige Leistung besteht in der Benutzung der mit dem entsprechenden werbewirksamen Firmenaufdruck versehenen Gegenstände, durch die die Öffentlichkeit auf das betreffende Unternehmen und dessen Produkte aufmerksam gemacht wird.

    Der Verein erbringt damit eine Dienstleistung in Form einer Werbeleistung, für die er als Gegenleistung die betreffenden Gegenstände erhält.

    Schriftliche Vereinbarungen über die Überlassung der Trikots und deren Nutzung liegen zwar nicht vor.

    Es gibt aber im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Vereinsvorstände über die Überlassung der Sport-bekleidung mit dem Werbeaufdruck des Steuerpflichtigen nicht einverstanden war.

    Werden die Trikots bei sportlichen Veranstaltungen von den Spielern getragen ‒ wovon in aller Regel auszugehen ist ‒ nimmt der Verein konkludent das Angebot der Nutzung gegen Ausführung einer Werbeleistung an.

    Einer darüber hinausgehenden ausdrücklichen Verpflichtungs-erklärung des Vereins, die Spieler die Trikots bei bestimmten Veranstaltungen tragen zu lassen, bedarf es für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Werbe-leistung und dem erhaltenen Entgelt (Trikots) nicht.

    Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts außerdem, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielen; bei deren Spielen vielmehr erfahrungsgemäß aus-schließlich Betreuer und ggfs. einige Eltern mit anwesend sind.

    Darauf kommt es jedoch nicht an, denn der Steuerpflichtige hat zutreffend herausgestellt, dass die Jugendlichen zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren sind und demgemäß gerade die Zielgruppe darstellen, die er mit seiner Fahrschule ansprechen möchte.

    Erfahrungsgemäß nehmen junge Leute heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis (möglich ab dem 16./17. Lebensjahr) in Anspruch.

    Die Vereine haben deshalb eine Gegenleistung für die Über-lassung der Sportbekleidung erbracht.

    Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorge-nommen haben, ist für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers unerheblich und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

    PRAXISTIPP
    Das Gericht positioniert sich nicht zu den Umsatzsteuerfolgen der Ausgangsumsätze der gesponsorten Vereine.

    Die Entscheidungsträger der Vereine und ihre Berater müssen aber auch diese fest im Blick haben!

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