Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - April 2017

  • § 4 EStG - Ermittlung
    der Überentnahmen bei sogenannten Altbetrieben


    Bei der Ermittlung der Überentnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt wurden.

    Hintergrund
    Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzel-unternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind von dem Einbringenden fortzuführen.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es zum einen um die Frage, welche Auswirkungen die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft auf die Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen hat.
    Zum anderen war streitig, wie Entnahmen von Wirtschafts-gütern zu berücksichtigen sind, die bereits vor dem 1.1.1999 (dem Zeitpunkt der Einführung von § 4 Abs. 4a EStG) in den Betrieb eingelegt worden sind.

    Entscheidung
    Der BFH stellte zunächst heraus, dass Entnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG mangels einer besonderen Definition in dieser Vorschrift grundsätzlich in Anknüpfung an die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu bestimmen sind.

    Danach stellt grundsätzlich jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in dessen privaten Bereich eine Entnahme dar.

    Allerdings ist eine Entnahme i. S. des § 4 Abs. 4a EStG betriebsbezogen zu definieren.
    Denn unter Berücksichtigung der systematischen Stellung und der gesetzgeberischen Konzeption des § 4 Abs. 4a EStG, die darauf abzielt, eine Gewinnhinzurechnung bei Vorliegen von Überentnahmen in dem Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird, ist die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ausschließlich betriebs-bezogen auszulegen.

    Eine Entnahme bzw. eine Einlage liegt dagegen nicht vor, soweit ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen worden ist.

    Entsprechendes gilt, soweit ein Einzelunternehmer seinen Betrieb gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zum Buchwert in eine Personengesellschaft einbringt.
    Denn erfolgt die Einbringung steuerneutral zum Buchwert, ordnet § 24 Abs. 4 i. V. m. § 23 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 UmwStG an, dass die übernehmende Personengesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Einzel-unternehmens eintritt.
    Diese Rechtsnachfolge erstreckt sich auch auf die im bisherigen Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen.

    Hinsichtlich der Frage, wie die Entnahme eines Wirtschaftsguts zu behandeln ist, das sich bereits zum 1.1.1999 im Betriebs-vermögen des Betriebs befunden hat, verweist der BFH auf die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 6 Sätze 5 bis 7 EStG, die nicht auslegungsfähig ist.

    In § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG ist eine Sonderregelung enthalten, wonach im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privat-vermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen sind und im Fall der Betriebsveräußerung nur der Veräußerungs-gewinn als Entnahme anzusetzen ist.

    Diese Sonderregelung kann nicht generell auf die Entnahme von Wirtschaftsgütern ausgedehnt werden, die sich bereits zum 1.1.1999 im Betriebsvermögen des Betriebs befunden haben.

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