Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Bankrecht - April 2015

  • Bank darf keine Gebühr für Fehlbuchung verlangen

    Die Klausel eines Bankinstituts, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt, ist unwirksam. Das hat der XI. Zivilsenat des BGH jüngst festgelegt.

    Sachverhalt und Entscheidung
    Diese Entscheidung traf der BGH im Fall einer Bank, die gegenüber den Kunden folgende Vereinbarung neben einem vierteljährlich fälligen Grundpreis zur Kontoführung nutzt: „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“.

    Ein Verbraucherschutzverband verlangte, die Klausel nicht mehr zu verwenden. In dem darüber geführten Rechtsstreit hat der BGH die Bank verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen.

    Begründung
    Die Richter stützten sich dabei auf die folgenden Erwägungen: Nach den gesetzlichen Regeln unterliegen Allgemeine Ge-schäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle, wenn durch sie Regelungen vereinbart werden, die von Rechtsvorschriften abweichen.
    Das trifft auf die vorliegende Klausel zu. Sie ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen.

    Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Bank von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab.

    Danach hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft aus-geführt wird.
    Hier verlangt die Bank dagegen 0,35 EUR. Außerdem wälzt sie mittels der beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab.
    Sie hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen.

    Tatsächlich aber verlangt sie auch für solche Berichtigungs-buchungen ein Entgelt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind.

    Das hält der BGH für unwirksam.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benach-teiligen ihn unangemessen. Folge ist die Unwirksamkeit der Klausel.

© 2015 - IWW Institut