Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - April 2013

  • §§ 4, 9 EStG Häusliches Arbeitszimmer
    muss nicht typisch büromäßig ausgestattet sein


    Nach einem aktuellen Urteil des BFH setzt das häusliche Arbeitszimmer nicht zwingend die bürotypische Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen voraus. Dieses muss auch nicht nur für Bürotätigkeiten genutzt werden können. Das hat der BFH nun für ein Übungszimmer eines Berufsmusikers entschieden. Ein Übungszimmer ist nämlich grundsätzlich der Nutzung eines typischen Arbeitszimmers durch andere Berufsgruppen gleichgestellt. Auch bei anderen Berufsgruppen kommt es zur Abzugseinschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Voll absetzbar sind lediglich die Aufwendungen für ein außerhäusliches Büro.

    Hintergrund

    Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt indes nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Gemäß Satz 3 der Regelung wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen in diesem Fall auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

    Sachverhalt

    Im vom BFH zu entscheidenden Streitfall ging es um einen als Übungszimmer genutzten Dachgeschossraum. In diesem befanden sich ausschließlich Musikinstrumente sowie Regale zur Aufbewahrung von Noten. Weiterhin befand sich ein kleinerer Sekretär in dem Raum. Den Sekretär einschließlich des darauf liegenden Rohrblattbaugeräts benötigte die Musikerin nach ihrem Vortrag zur Erstellung der Klarinettenblätter.
    Schreibtisch, Computer und Telefon waren nicht vorhanden. Ein Sofa diente als Sitzgelegenheit und eine CD-Anlage der Wiedergabe von Musik mit inhaltlicher Relevanz für die Arbeit.

    Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dem Dachraum um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Der Steuerpflichtigen stehe damit nur der begrenzte Betriebsausgabenabzug in Höhe von 1.250 EUR zu.

    Nach der Rechtsprechung ist das häusliche Arbeitszimmer gesetzlich nicht näher definiert und Lage, Funktion und Ausstattung in die heimische Sphäre eingebunden. Es dient vorwiegend Verwaltungs- oder Organisationsarbeiten und wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Ist es – anders als im Regelfall – in die Wohnung integriert, weil etwa PC oder Büroeinrichtung fehlen, steht das der Annahme des häuslichen Arbeitszimmers nicht entgegen. Das gilt, wenn die Nutzung des Raums aufgrund anderer Berufsgruppen entsprechend ausgestattet ist, was noch mit bürotypischen Arbeitsfeldern vergleichbar ist – etwa Vorbereitungshandlung als unverzicht-bare Grundlage für die spätere Tätigkeit wie das Aufführen von Musik.

    In diesem Fall unterscheidet sich die Nutzung als Übungszimmer nicht wesentlich von der durch Angehörige anderer Berufe. Auch Lehrer, Dozenten oder Rechtsanwälte bereiten sich daheim vor und verfassen Vorträge, Vorlesungen oder Schriftsätze.

    PRAXISHINWEIS | Damit hat der BFH zuungunsten Berufs-tätiger und gegen die Auffassung der Vorinstanz geurteilt. Voll absetzbar wären die Aufwendungen nur, wenn das heimische Domizil eher als Tonstudio eingerichtet ist und nur bürountypische Gegenstände wie technische Geräte deponiert sind. Regale, Bücher, Noten sowie ein Sekretär passen aber eher zu einem Büro.

© 2013 - IWW Institut